Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der TLGG Agency GmbH

1         Geltungsbereich

1.1      Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Werk- und Dienstleistungsverträge zwischen einem Auftraggeber (Kunde) und der TLGG Agency GmbH (Auftragnehmer) sowie für sämtliche sonstigen Verträge, in denen auf diese Bezug genommen wird. Kunde und Auftragnehmer werden in diesen AGB zusammen auch als "Parteien", einzeln auch als "Partei" bezeichnet.

1.2      Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit der Auftragnehmer sie schriftlich anerkannt hat.

1.3      Werden in Angeboten, Kostenvoranschlägen, Rahmenver- einbarungen oder einzelnen Projektverträgen oder in sonstigen Verträgen zwischen den Parteien Individualvereinbarungen vereinbart, die von diesen AGB abweichen, gehen diese insoweit vor; im Übrigen finden die AGB Anwendung.



2         Zusammenarbeit, Qualifikation, Subunternehmer, freie Mitarbeiter

2.1      Auftragnehmer und Kunde werden konstruktiv zusammenarbeiten. Sie werden jeweils Ansprechpartner benennen, die im Rahmen der Erbringung der vereinbarten Leistung befugt sind, verbindliche Entscheidungen zu treffen, wie Forderungen zu stellen, Auskünfte zu erteilen oder (schriftlich) Änderungen der Leistungen zu vereinbaren.

2.2      Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die zur Erbringung der vereinbarten Leistung eingesetzten Mitarbeiter die dafür erforderliche Qualifikation besitzen. Der Auftragnehmer kann nach seinem Ermessen zur Erbringung der vereinbarten Leistung auch Subunternehmer oder freie Mitarbeiter einsetzen. Der Kunde kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.



3         Mitwirkungspflichten des Kunden, Change Request

3.1      Der Kunde ist verpflichtet, die für die Erbringungen der vereinbarten Leistung erforderlichen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Mitwirkungspflichten sind insbesondere aber nicht ausschließlich:

·        rechtzeitige und vollständige Information über Auftrag und Umfeld;

·        Bereitstellung der notwendigen Unterlagen.

·        Die Bereitstellung fehlerhafter oder unvollständiger Informationen oder Unterlagen geht zu Lasten des Kunden. Insbesondere werden Mehrleistungen, die aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden anfallen, gesondert vergütet.

·        Sollten im Rahmen eines vereinbarten Projektes Änderungsanforderung (Change Request) durch den Kunden gewünscht werden, die zur Mehraufwendungen führen, wird der Auftragnehmer den Kunden hierauf hinweisen. Diese Änderungsanforderungen sind nur dann umzusetzen, wenn die Parteien sich hierfür über eine zusätzliche Vergütung geeinigt haben.
 

4         Vergütung (Tagessatz), Rechnung, Zahlung, Zahlungsbedingungen, Steuern und Abgaben        

4.1      Auftragnehmer und Kunde vereinbaren eine (i) feste oder (ii) eine nach Zeitaufwand bemessene Vergütung. Wird die Abrechnung nach Zeitaufwand in Tagessätzen vereinbart, umfasst ein Tagessatz acht (8) Leistungsstunden. Mehrstunden an einem Tag werden nicht vergütet, können aber auf Folgetage vorgetragen werden. Wenigerstunden sind an anderen Tagen nachzuholen. Ist dies nicht möglich, ist die Vergütung für den jeweiligen Tag ist pro rata temporis zu kürzen.

4.2      Der Auftragnehmer stellt seine Leistungen – sofern nicht abweichend vereinbart – kurzfristig nach Erbringung in Rechnung. Sind Teilleistungen vereinbart, können diese nach jeweiliger Erbringung vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden. Die Parteien können zudem monatliche Abschlagszahlungen oder eine Staffelung nach Beauftragung, Abnahme (Grobkonzept, Feinkonzept) und "Go live" vereinbaren.

4.3      Werden Leistungen – gleich aus welchen Gründen (z.B. vorzeitige, wirksame Kündigung durch den Kunden) – nicht vollständig erbracht, werden diese nach dem jeweiligen Stand der Leistungserbringung berechnet.

4.4      Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.

4.5      Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben, wie auch die Künstlersozialversicherung trägt der Kunde, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.



5         Aufwendungen

5.1      Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten folgende Aufwandsersatzregelungen:

5.2      Reisekosten: Fremdkosten (z.B. Taxi, Hotel, Mietwagen, Flug, Bahn) werden unter Vorlage einer Kopie des Beleges (z.B. Originalrechnung, Quittung) brutto dem Kunden berechnet. Fahrtkosten im eigenen PKW werden mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer berechnet.

5.3      Verpflegungsmehraufwand: Der Kunde zahlt die steuerlich anerkannten Verpflegungspauschalen.

5.4      Sonstigen Kosten: Sonstige Kosten wie z.B. Kurierkosten, Transportkosten, Farbkopien und Farbausdrucke, die vom Kunden bestellt werden, werden dem Kunden nach Belegen berechnet.

5.5      Hinsichtlich der Reisekosten gilt, dass (i) Bahnfahrten in der 2. Klasse + IC/ICE Zuschläge und (ii) Flüge innerhalb der EU und der Schweiz Economy Class erfolgen.

5.6      Alle Aufwendungen können jederzeit nach Entstehen abgerechnet werden und sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.



6         Abnahme

6.1      Schuldet der Auftragnehmer einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird der Auftragnehmer diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.

6.2      Der Kunde ist verpflichtet die Leistung im Rahmen der Abnahme auf Mängel hin zu prüfen und solche unverzüglich nach Entdeckung dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Dabei muss dem Auftragnehmer die Nachvollziehbarkeit des Mangels ermöglicht werden. Erfolgt keine oder eine verspätete Mängelrüge, so gilt der Mangel als vom Kunden genehmigt und es können keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, es sei denn, dieser Mangel war nicht offensichtlich.

6.3      Mängel die innerhalb der Gewährleistungsfrist nach Entdeckung unverzüglich geltend gemacht wurden, werden vom Auftragnehmer auf eigene Kosten beseitigt. Der Kunde hat dem Auftragnehmer dafür eine angemessene Nachfrist zu setzen. Umstände, die aufgrund höherer Gewalt die Mängelbehebung verhindern oder verzögern, gehen zu Lasten des Kunden.

6.4      Sofern die Leistung die Erstellung von Softwareleistungen beinhaltet, sind gesonderte Gewährleistungsrechte zu vereinbaren. Darüber hinaus besteht für den Auftragnehmer keine Pflicht zur Gewährleistung, sofern der Kunde den Leistungsgegenstand selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt bzw. für Fehler, die nicht auf den Auftragnehmer zurückzuführen sind.



7         Haftung, Gewährleistungsrechte

 7.1      Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist jedoch auf 12 Monate ab Abnahme begrenzt.

7.2      Für die Fälle des anfänglichen Unvermögens haftet der Auftragnehmer nur, wenn ihm das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht

7.3      Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7.4      Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7.5      Der Auftragnehmer schließt die Haftung für die Leistung von Dritten aus, auf deren Leistung der Auftragnehmer keinen Einfluss hat.



8         Nutzungsrechte

 8.1      Dem Kunden werden nur diejenigen Nutzungsrechte eingeräumt, die er benötigt, um die Leistung- und Leistungsgegenstände ordnungsgemäß nutzen zu können. Der Auftragnehmer räumt dem Kunden an seinen Leistungen stets nicht-ausschließliche Nutzungsrechte ein.

8.2      Dem Kunden ist es untersagt, Leistungsgegenstände an Dritte, insbesondere an Wettbewerbern des Auftragnehmers, zu überlassen, ihnen Zugriff zu erteilen, zu bearbeiten oder umzugestalten. Ihm eingeräumte einfache Nutzungsrechte dürfen nicht auf Dritte übertragen oder zur Nutzung eingeräumt werden. Dies gilt nicht für verbundene Unternehmen gem. § 15 AktG.

8.3      An Präsentationen, Konzepten, oder anderen urheberrechtsfähigen Werken, die vor einem Vertragsabschluss dem Kunden zur Verfügung gestellt wurden, vom Kunden abgelehnt oder vom Auftragnehmer als zurückgezogen oder als urhebergeschützt gekennzeichnet sind, räumt der Auftragnehmer dem Kunden keine Nutzungsrechte ein.

8.4      Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt, nach Zahlung der vereinbarten Vergütung.



9         Schutzrechte Dritter

 9.1      Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass die rechtliche Zulässigkeit der vereinbarten Leistung nur geschuldet wird, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Etwaige Kosten trägt grundsätzlich der Kunde.

9.2      Der Kunde steht dafür ein, dass die dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Leistungsgegenstände frei von Schutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter sind, welche die Durchführung des Vertrages einschränken oder ausschließen könnten. Zudem ist der Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen, die aus möglichen Verletzungen von Schutzrechten Dritter durch die zur Verfügung gestellten Leistungsgegenstände entstehen, frei zu stellen.

9.3      Beide Parteien werden sich unverzüglich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzungen von Schutzrechten geltend gemacht werden.



​​​​​​​10         Geheimhaltung

10.1      Die Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten, weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder zu verwerten.

10.2      Die Parteien haben auf Verlangen einer Partei eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung abzuschließen.



​​​​​​​11         Referenz

 11.1      Die Nennung einer Partei als Referenz sowie die Nutzung dessen Namens (Firma) und/oder dessen Marke (Logos) erfolgt grundsätzlich nach vorheriger Absprache.

11.2      Presserklärungen über die gemeinsame Zusammenarbeit oder ein Projekt zur Eigendarstellung, bedürfen der vorherigen Abstimmung.

 

12         Datenschutz

 12.1      Die Parteien erklären, dass sie soweit sie im Zuge der Vertragsanbahnung, -begründung und -durchführung personenbezogene Daten aus der Sphäre des jeweils anderen erheben, verarbeiten und nutzen, dies im Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, und insbesondere nur im Rahmen des Vertragszwecks geschieht.

12.2      Sofern personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden, verpflichten sich beide Parteien zum Abschluss eines Vertrags zur Verarbeitung personenbezogener Daten gem. § 11 Bundesdatenschutzgesetz.

 

13         Abtretungs- und Aufrechnungsverbot,

Zurückbehaltungsrechte

13.1      Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche gegen den Auftragnehmer ohne dessen schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.

13.2      Der Kunde darf gegen Vergütungsforderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

13.3      Der Kunde kann Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, wenn diese auf unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen beruhen.



​​​​​​​14         Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Sonstiges

 14.1      Gerichtstand für alle Rechtstreitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergeben, ebenso wie der Erfüllungsort ist Berlin.

14.2      Für diese AGB und das jeweilige Vertragsverhältnis der Parteien findet deutsches Recht – unter Ausschluss des UN-Kaufrecht (CISG) – Anwendung.

14.3      Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die Parteien werden im Falle der Unwirksamkeit einzelner Klauseln nach besten Kräften versuchen, die unwirksame Klausel durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die der unwirksamen Klausel ihrem Sinn nach am nächsten kommt.

 

TLGG Agency GmbH Berlin Oktober 2015